Gerüst-Nutzer stehen verstärkt in der Pflicht

Verschärfte Regeln für Arbeitsschutz

Köln (ABZ). – Am 11. Februar 2019 ist die Neufassung der „Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121 Teil 1)“ in Kraft getreten. Nach Ansicht der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und des Bundesverbands Gerüstbau wird diese einen Investitionsbedarf in der Gerüstbau-Branche auslösen. Das neue Regelwerk nehme dabei nicht nur die Ersteller, sondern verstärkt auch die Nutzer von Gerüsten in die Pflicht. Neben den spezialisierten Gerüstbaubetrieben seien das alle Bauhandwerksbetriebe, die Gerüste aufstellen und nutzen, also u. a. auch Maler, Dachdecker oder Maurer.

Gerüstbaubetriebe jetzt angehalten, die geänderten Vorschriften beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten zu beachten

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten TRBS 2121 sind Gerüstbaubetriebe jetzt angehalten, die geänderten Vorschriften beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten zu beachten. In einigen Punkten des Regelwerks ist erkennbar, dass auch der Gerüstnutzer nun deutlicher als zuvor in die Pflicht genommen wird. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Kontrolle des fertigen Gerüsts sowie dem Zugang und der Erhaltung des sicheren Betriebs während des Nutzungszeitraums. Nach der Übernahme des Gerüsts ist der Nutzer für den Erhalt der Sicherheit des Gerüsts verantwortlich und hat entsprechende Prüfungen im Baustellenalltag sicherzustellen. Umso empfehlenswerter ist es nach Auffassung des der Bundesinnung und des Gerüstbauverbandes für Auftraggeber bzw. Handwerksbetriebe, mit spezialisierten Gerüstbaubetrieben zusammen zu arbeiten.

Durch einige der zu erwartenden neuen Regelungsinhalte könnten dem Verband nach zudem ergänzende Investitionen im Gerüstbau ausgelöst werden, die sich auf die Produktivität der Betriebe auswirken. Dabei sei es unverzichtbar, in jedem Betrieb ein Arbeitsschutzsystem zu installieren, das eine Einhaltung der Regelwerke sicherstellt. Der mit Inkrafttreten der neuen Technischen Regeln für Betriebssicherheit steigende Kostenaufwand für den Arbeitsschutz sei eine sinnvolle Investition, wenn hierdurch zukünftig Unfälle vermieden werden können. Aus Sicht der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und des Bundesverbands Gerüstbau greift der rein technische Ansatz aber zu kurz, zumal das Regelwerk nur einen Teil der Gerüstbauformen reglementiert und andere explizit ausschließt.

Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stehen für eine Optimierung der Arbeitssicherheit

Der Slogan „Nie mehr ohne!“ der Arbeitsschützer könne jedoch helfen, bei einigen Betrieben ein Umdenken zu erreichen, die den Schutzmaßnahmen im Gerüstbau nicht den nötigen Stellenwert eingeräumt haben. Im Einzelfall würden Staat und Berufsgenossenschaft den Unternehmer jedoch mit dem Risiko allein lassen. Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stehen und standen seit jeher für eine Optimierung der Arbeitssicherheit im Gerüstbauer-Handwerk. „Trotz der kritischen Haltung zu ihrem Inhalt sehen wir mit der neuen TRBS 2121 eine Chance zur weiteren Steigerung der Arbeitssicherheit im Gerüstbau“, betont Marcus Nachbauer, Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau und Bundesinnungsmeister. „Denn auf die neue Vorschriftenlage sollten sich alle Baubeteiligten einstellen: der Auftraggeber, der Gerüstersteller wie auch der Gerüstnutzer.“ Dabei muss sich insbesondere der Auftraggeber auf Mehrkosten einrichten.

Viele Mitgliedsbetriebe sind hier bereits gut aufgestellt

Die beste Vorsorge im Betrieb sei und bleibe es, durch ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem Unfälle zu vermeiden. Viele spezialisierte Mitgliedsbetriebe sind hier bereits gut aufgestellt. Jeder Betrieb sollte die neue Vorschriftenlage zum Anlass nehmen, die Umsetzung des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb zu überprüfen. Mitgliedern von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stehen zur Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung.

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