Normen & Sicherheit · 9 Min. Lesezeit

Ein Gerüst, viele Gewerke: wer auf der Baustelle wofür einsteht

Fachkundige Aufsicht, befähigte Person, qualifizierte Person des Nutzers: Wie sich die Pflichten am gemeinsamen Gerüst verteilen und wo zwischen den Firmen die Lücken entstehen.

Steht ein Gerüst für mehrere Firmen, gilt in Deutschland eine klare Aufteilung: Der Gerüstersteller baut unter fachkundiger Aufsicht auf, lässt das Gerüst vor der Übergabe von einer befähigten Person prüfen und ist als Einziger befugt, es zu verändern. Jede Nutzerfirma lässt das Gerüst vor Gebrauch, mindestens an jedem Arbeitstag, durch eine eigene qualifizierte Person in Augenschein nehmen und meldet Mängel. Der Bauherr schafft die Grundlagen, etwa den Nachweis, dass Auffüllungen oder Dächer unter dem Gerüst tragen. Diese Verteilung ergibt sich aus BetrSichV, TRBS 2121 Teil 1 und DGUV Information 201-011.

Wie die Prüfung selbst abläuft und welche Punkte auf der Checkliste stehen, erklärt der Ratgeber Gerüstprüfung. Hier geht es um die Frage davor: Wer ist an welcher Stelle zuständig, und was passiert an den Übergängen zwischen den Firmen?

Die Beteiligten im Überblick

RolleTypische BesetzungKernaufgaben
BauherrEigentümer, Hausverwaltung, Generalunternehmer als AuftraggeberKlassen und Zugänge bestellen, Tragfähigkeit von Auffüllungen und Dächern nachweisen, Ankermöglichkeiten klären
GerüsterstellerGerüstbaubetriebMontageanweisung, Aufbau unter Aufsicht, Prüfung vor Übergabe, Kennzeichnung, alle Änderungen
Fachkundige AufsichtKolonnenführer, Polier, Montageleiter des Erstellersleitet Auf-, Um- und Abbau vor Ort
Zur Prüfung befähigte Personnach TRBS 1203 ausgewählt, beim Ersteller oder Nutzerprüft das fertige Gerüst und nach besonderen Ereignissen
NutzerfirmaMaler, Dachdecker, Maurer, FensterbauerInaugenscheinnahme vor Gebrauch, Lasten einhalten, nichts verändern, Mängel melden
Qualifizierte Person des NutzersMitarbeiter mit Bau- oder Montageausbildungführt die arbeitstägliche Sichtprüfung durch

Der Bauherr: Grundlagen, die nur er liefern kann

Bauherren unterschätzen ihren Anteil oft, weil sie selbst nicht auf das Gerüst steigen. Die DGUV weist ihnen aber Aufgaben zu, die kein anderer Beteiligter erfüllen kann:

  • Tragfähigkeit des Unterbaus: Steht das Gerüst auf einer Auffüllung, einer Garage oder einem anderen Dach, muss der Bauherr nachweisen, dass diese Fläche die Lasten aufnimmt. Der Gerüstbauer kann das nicht beurteilen, weil er die Konstruktion darunter nicht kennt.
  • Ankergrund: Lässt sich eine Fassade nicht oder nur schwer verankern, etwa bei einer vorgehängten Bekleidung, sollte der Bauherr dauerhafte Ankervorrichtungen für spätere Arbeiten vorsehen.
  • Platz für Treppen: Ab 5 m Aufstiegshöhe haben Treppen und Aufzüge Vorrang vor Leitern. Der Platz dafür muss schon in der Planung freigehalten werden.
  • Richtige Bestellung: Wer ein Gerüst für mehrere Gewerke bestellt, muss die höchste Anforderung angeben. Putz- und Malerarbeiten verlangen mindestens Lastklasse 3 mit W06, Mauerarbeiten mit Materiallagerung mindestens Lastklasse 4 mit W09. Ein Gerüst, das nur für den Maler bestellt wurde, trägt den Maurer nicht.

Wie Haftung und Versicherung dabei zusammenspielen, behandelt der Ratgeber Haftung und Versicherung.

Der Gerüstersteller: Aufbau, Prüfung, Änderungen

Der Gerüstbaubetrieb trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerüst richtig steht, wenn es übergeben wird. Dazu gehören vier Bausteine.

Aufbau unter fachkundiger Aufsicht

Nach BetrSichV Anhang 1 Nr. 3.2 bauen fachlich geeignete und unterwiesene Beschäftigte das Gerüst unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf. Als fachkundig gelten zum Beispiel Gerüstbaumeister, Kolonnenführer oder Poliere. Die Aufsicht arbeitet nach der Montageanweisung, die der Betrieb für das Objekt erstellt hat.

Prüfung vor der Übergabe

Bevor die erste Nutzerfirma das Gerüst betritt, prüft es eine zur Prüfung befähigte Person. Grundlage ist § 14 Abs. 1 BetrSichV. Die befähigte Person wird nach TRBS 1203 ausgewählt. Sie kann zum Ersteller gehören, aber auch zum Nutzer, etwa wenn ein Bauunternehmen eigene Fachleute dafür hat. Das Ergebnis wird aufgezeichnet und am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt.

Kennzeichnung und Gebrauchsplan

Am Zugang hängt eine Kennzeichnung mit Name und Kontakt des Erstellers, Bauart, Last- und Breitenklasse, Beschränkungen und Prüfdatum. Der Plan für den Gebrauch sagt den Nutzern zusätzlich, wo die Zugänge liegen und was sie nicht tun dürfen. Bereiche, die noch nicht fertig sind, werden mit dem Verbotszeichen D-P006 und einer Absperrung gesperrt.

Änderungen nur durch den Ersteller

Anker, Beläge, Seitenschutz und Schuttrutschen darf allein der Gerüstersteller verändern. Das ist der wichtigste Punkt für das Zusammenspiel mit den Nutzern, und er wird am häufigsten verletzt.

Die Nutzerfirmen: prüfen, nutzen, melden

Jede Firma, deren Beschäftigte das Gerüst betreten, hat eigene Pflichten als Arbeitgeber. Sie kann diese nicht an den Gerüstbauer oder an das Gewerk vor ihr abgeben.

Arbeitstägliche Inaugenscheinnahme

Vor dem Gebrauch nimmt eine qualifizierte Person des Nutzers das Gerüst in Augenschein, bei Bedarf mit Funktionskontrolle. Die DGUV verlangt das mindestens arbeitstäglich. Nutzen mehrere Firmen dasselbe Gerüst, ist jede Firma für ihre eigene Sichtprüfung verantwortlich. Sie darf einen Dritten damit beauftragen, etwa den Gerüstbauer oder eine andere Firma, muss das aber klar regeln. Ein stillschweigendes „Der Maler schaut ja eh jeden Morgen“ reicht nicht.

Lasten einhalten

Die Summe aller Lasten in einem Gerüstabschnitt darf die Lastklasse nicht übersteigen. Werden zwei Gewerke gleichzeitig auf übereinanderliegenden Lagen tätig, addieren sich Personen und Material. Material darf außerdem nicht gegen den Seitenschutz gelehnt oder daran gehängt werden, und auf Fanggerüsten wird überhaupt nichts gelagert.

Nichts verändern

Ein Brett, das beim Fensterbau im Weg liegt, ein Anker vor der zu dämmenden Fläche, ein Geländer, das beim Hochreichen stört: Nutzer dürfen nichts davon selbst umbauen. Sie rufen den Ersteller.

Mängel melden

Fallen bei der Sichtprüfung offensichtliche Veränderungen auf, etwa fehlende Beläge oder fehlender Seitenschutz, wird der betroffene Bereich nicht benutzt und der Mangel gemeldet.

Die Schnittstellen, an denen es hakt

Die meisten Probleme entstehen nicht innerhalb einer Rolle, sondern beim Wechsel von einem Gewerk zum nächsten. Vier Situationen kommen immer wieder vor.

  • Der Wandabstand ändert sich. Nach dem Rückbau einer alten Fassadenbekleidung kann der Spalt zwischen Belag und Wand über 0,30 m wachsen. Dann ist innen Seitenschutz oder eine Konsole nötig, und die baut der Ersteller ein, nicht der Fassadenbauer.
  • Anker im Arbeitsbereich. Der Putzer will eine Fläche geschlossen bearbeiten, ein Gerüsthalter sitzt im Weg. Versetzen darf ihn nur der Ersteller, und zwar so, dass das Ankerraster aus AuV oder Montageanweisung erhalten bleibt.
  • Netze oder Planen auf Wunsch eines Gewerks. Bekleidung erhöht die Windlast. Wer sie ohne den Ersteller anbringt, verändert die Statik des Gerüsts.
  • Lange Pausen zwischen den Gewerken. Wird das Gerüst längere Zeit nicht benutzt, nach einem Unfall, nach Änderungen oder nach Naturereignissen wie Sturm, ist eine neue Prüfung durch eine befähigte Person fällig. Die Sichtprüfung der nächsten Firma ersetzt sie nicht.

Praxisbeispiel: Altbausanierung mit drei Firmen

An einem Mehrfamilienhaus arbeiten nacheinander ein Dachdecker, ein Fensterbauer und ein Maler. Der Bauherr bestellt ein Fassadengerüst mit Lastklasse 3 und Dachfang. So läuft es geordnet:

  1. Der Bauherr klärt vorab, dass der Hof, auf dem ein Teil des Gerüsts steht, eine Tiefgarage überdeckt, und legt den Nachweis der Tragfähigkeit vor.
  2. Der Gerüstbauer baut nach Montageanweisung auf, seine befähigte Person prüft, Kennzeichnung und Gebrauchsplan hängen am Treppenturm.
  3. Der Dachdecker lässt jeden Morgen seinen Vorarbeiter das Gerüst in Augenschein nehmen und notiert das kurz im Bautagebuch.
  4. Für den Fenstertausch braucht der Fensterbauer an zwei Feldern mehr Platz. Er meldet das, der Gerüstbauer baut Konsolen an und ergänzt Montageanweisung und Prüfung.
  5. Nach einem Sturm zwischen Dachdecker und Maler lässt der Gerüstbauer erneut prüfen, bevor der Maler startet.
  6. Der Maler übernimmt mit eigener Sichtprüfung. Als ein Belag fehlt, sperrt sein Vorarbeiter das Feld und ruft den Gerüstbauer an.

Keiner dieser Schritte ist aufwendig. Entscheidend ist, dass jeder weiß, wer den nächsten macht.

Rechenbeispiel: Wenn zwei Gewerke im selben Feld stehen

Wie schnell gemeinsame Nutzung an Grenzen stößt, zeigt ein einfacher Rechenweg mit Werten aus der DGUV. Nehmen wir ein Feld mit den Maßen 2,50 × 0,60 m, also 1,50 m² Fläche. In Lastklasse 3 sind 2,0 kN/m² zulässig, also 3,0 kN für das ganze Feld. Je Person rechnet die DGUV mit 1 kN, ein gefüllter 80-Liter-Mörtelkübel bringt rund 1,17 kN.

  • Ein Putzer mit Kübel und Werkzeug: etwa 2,3 kN – zulässig.
  • Kommt ein Fensterbauer dazu, der im selben Feld eine Laibung ausmisst: rund 3,3 kN – zu viel.

Im Alltag fällt so etwas niemandem auf, weil beide nur „kurz“ dort stehen. Deshalb gehört die Frage, wer wann auf welcher Lage und in welchem Abschnitt arbeitet, in die Abstimmung zwischen den Firmen und nicht in den Zufall.

Sichtprüfung an einen Dritten übergeben

Gerade kleine Betriebe, die nur einen Tag am Gerüst sind, beauftragen gern den Gerüstbauer oder eine andere Firma mit der Inaugenscheinnahme. Das ist erlaubt, sollte aber schriftlich festgehalten werden:

  • wer die Sichtprüfung übernimmt und an welchen Tagen,
  • bis wann am Morgen das Ergebnis vorliegt,
  • wie die eigenen Beschäftigten erfahren, ob das Gerüst freigegeben ist,
  • wer bei einem Mangel sperrt und wen er informiert.

Ohne solche Absprachen verlässt sich am Ende jede Firma auf die andere. Die Verantwortung für die eigenen Beschäftigten bleibt beim jeweiligen Arbeitgeber, auch wenn die Durchführung delegiert ist.

Mängel richtig melden

Eine Mängelmeldung wirkt nur, wenn sie ankommt und nachvollziehbar ist. Bewährt hat sich folgender Ablauf:

  1. Bereich sofort sperren und eigene Leute informieren.
  2. Ersteller anrufen, die Nummer steht auf der Kennzeichnung.
  3. Mangel kurz schriftlich festhalten: Ort, Feld, Lage, Art, Uhrzeit, Foto.
  4. Freigabe erst nach Behebung durch den Ersteller, nicht nach eigenem Augenmaß.

Checkliste für Nutzerfirmen vor dem ersten Arbeitstag

  • Kennzeichnung am Zugang vorhanden, Prüfdatum eingetragen?
  • Last- und Breitenklasse passend zu den eigenen Arbeiten?
  • Qualifizierte Person für die tägliche Sichtprüfung benannt?
  • Absprache mit anderen Firmen, wer wann auf welcher Lage arbeitet?
  • Telefonnummer des Erstellers für Änderungen und Mängel bekannt?
  • Beschäftigte unterwiesen, dass sie nichts am Gerüst umbauen?

Für private Bauherren, die selbst Handwerker beauftragen, gilt sinngemäß dasselbe: Fragen Sie bei der Übergabe nach dem Prüfprotokoll und sorgen Sie dafür, dass jede Firma ihre Sichtprüfung selbst regelt.

Quellen

  • DGUV Information 201-011, Abschnitte 2.3, 3.2, 4.10, 5.1 bis 5.5 – DGUV, Sachgebiet Hochbau, Stand Januar 2023
  • TRBS 2121 Teil 1 (Absturzgefährdung bei der Verwendung von Gerüsten) – Ausschuss für Betriebssicherheit/BAuA, Ausgabe 2019
  • Betriebssicherheitsverordnung, § 14 und Anhang 1 Nr. 3.2 – Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung

Häufige Fragen

Muss jede Firma das Gerüst selbst prüfen?

Jede Nutzerfirma muss vor Gebrauch, mindestens arbeitstäglich, eine Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person sicherstellen. Sie darf einen Dritten beauftragen, bleibt aber verantwortlich. Die Prüfung vor der Übergabe macht dagegen der Ersteller durch eine befähigte Person.

Darf der Maler ein Gerüstbrett oder einen Anker versetzen?

Nein. Anker, Beläge, Seitenschutz und Schuttrutschen darf nur der Gerüstersteller verändern. Nutzer melden den Bedarf und warten auf den Umbau.

Was ist der Unterschied zwischen befähigter und qualifizierter Person?

Die befähigte Person nach TRBS 1203 prüft das fertige Gerüst und nach besonderen Ereignissen. Die qualifizierte Person des Nutzers, etwa mit Bau- oder Montageausbildung, führt die tägliche Sichtprüfung vor Arbeitsbeginn durch.

Welche Pflichten hat der Bauherr beim Gerüst?

Er bestellt das Gerüst passend zu allen Gewerken, weist die Tragfähigkeit von Auffüllungen und Dächern unter dem Gerüst nach und sollte bei schwer verankerbaren Fassaden dauerhafte Ankerpunkte vorsehen.

Muss das Gerüst nach einem Sturm neu geprüft werden?

Ja. Nach Sturm und anderen außergewöhnlichen Ereignissen, nach Änderungen oder langer Nichtbenutzung prüft eine befähigte Person erneut, bevor weitergearbeitet wird.

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