Auswirkungen der TRBS 2121-1 auf die Baustellenpraxis
Geteilte Verantwortung zwischen Bauherr, Gerüstersteller und Gerüstnutzer
Mit der Neufassung wird für alle Baubeteiligten sichtbar, warum das Thema der sicheren Höhenarbeit alle Baubeteiligten betrifft – ob Bauherr, Architekt, Gerüstnutzer oder den Ersteller eines Gerüstes. So trägt der Bauherr nach der Baustellenverordnung (BaustellV) generell die übertragbare Gesamtverantwortung für die Sicherheit auf „seiner“ Baustelle.
Den vom Bauherren beauftragten Architekten beziehungsweise Bauunternehmern sollte deshalb bei der Vergabe von Gerüstbauarbeiten bewusst sein, dass die Folgen der Neufassung der TRBS 2121-1 in der Regel für den Auftragnehmer einen gesteigerten Aufwand bedeute, der logischerweise zu einem erhöhten Vergütungsanspruch führt. Denn um die geschuldete Werkleistung ordnungs- und vertragsgemäß zu erbringen, ist der Gerüstersteller verpflichtet, bei der Planung und Ausführung die neuen Regelungen der TRBS 2121-1 und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzuhalten.
Arbeitsschutz – Auftraggeber muss eine Werkleistung nach den gültigen anerkannten Regeln der Technik erbringen
Durch die Anpassung der technischen Schutzmaßnahmen und Arbeitsabläufe an die neue Vorschriftenlage signalisiert der Gerüstbauer, dass er auch im Arbeitsschutz dem Auftraggeber eine Werkleistung nach den gültigen anerkannten Regeln der Technik erbringt. Der Gerüstbauer muss sich deshalb darauf verlassen können, dass diese Änderungen im Regelwerk auch dem Auftraggeber bekannt sind und entsprechend honoriert werden. Eine Leistungsausführung nach veralteter TRBS 2121-1 unter Missachtung der geänderten Arbeitsschutzanforderungen ist nicht mehr möglich. Dies wäre ein Verstoß gegen geltende Bestimmungen mit der Folge, dass der Gerüstbauer die Leistungsausführung verweigern kann.
TRBS 2121-1 bestimmte Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben
Grundsätzlich sind nach der Neufassung der TRBS 2121-1 bestimmte Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Dazu zählt zunächst einmal der Nachweis der Brauchbarkeit. Dieser gilt als erbracht, wenn der Aufbau nach allgemein anerkannter Regelausführung erfolgt und sofern in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) gefordert, das Gerüstsystem über eine gültige, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt. Falls die Brauchbarkeit nicht erbracht ist, muss sie in Form eines Standsicherheitsnachweises sowie der Erstellung einer Montageanweisung (Plan für den Auf-, Um- und Abbau) und einer Gebrauchsanleitung (Plan für den Gebrauch) erfolgen, der alleinige Einsatz einer Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) reicht da nicht aus. Zudem müssen jetzt auch Angaben zu Zugängen und Prüfzeitpunkten differenziert zwischen Montage und Nutzung erstellt werden.
Vorlaufenden Absturzsicherung ist als Seitenschutz auszuführen
Besonderes Augenmerk gilt der vorlaufenden Absturzsicherung. Diese ist als Seitenschutz auszuführen – sowohl beim vertikalen als auch beim horizontalen Handtransport von Gerüstbauteilen. In den Gerüstfeldern für den vertikalen Handtransport muss der Seitenschutz (Geländer und Zwischenholm) zweiteilig sein. Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen (bei durchgehender Gerüstflucht) mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden. Bei Einsatz einer PSAgA muss ein Rettungskonzept ausgearbeitet sein. Die danach erforderliche Rettungsausrüstung ist auf der Baustelle vorzuhalten. Der Gerüstersteller, in der Regel ein Gerüstbauunternehmen, muss gemäß § 3 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) dem Gerüstnutzer, also dem nachfolgenden Gewerk (Maurer, Maler, Stuckateur etc.) ein sicheres Gerüst bereitstellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen. Dabei ist die Kennzeichnung am Gerüst Bestandteil der Prüfung und Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme.
Jeder Gerüst-Benutzer ist in der Pflicht
Die TRBS 2121-1 sieht vor, dass jeder Arbeitgeber vor dem Gerüstgebrauch durch seine Beschäftigten eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durchzuführen hat beziehungsweise durchführen lässt. Dies gilt auch, wenn das Gerüst von mehreren Unternehmern (Gewerken) gleichzeitig oder nacheinander genutzt wird. Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.
Schriftliche Dokumentation
Auch der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat vor dem erstmaligen Gebrauch das Gerüst zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen. Dies gilt auch für zusätzliche Prüfungen nach jeder Veränderung durch Umbau oder Ergänzung beziehungsweise Reduktion. Entscheidend sind in der Praxis eine schriftliche Dokumentation sowie die regelmäßige, nachhaltige Information und Überprüfung aller Beschäftigten im Betrieb, diese auch einzuhalten. Alle Aufzeichnungen sind am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten beziehungsweise einer Baumaßnahme eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt individuell und hat das Ziel, die bei der Verwendung von Gerüsten möglichen Gefahren im Vorfeld zu ermitteln und daraus die notwendigen Schutzmaßnahmen für jedes Gewerk zu definieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Praxis nur dann effektiv, wenn sie von den Verantwortlichen regelmäßig überprüft und an sich ändernde Situationen angepasst wird.
Hinweise & Informationen für Gerüstersteller, Gerüstbaubaubetriebe und Gerüstnutzer
Was Gerüstersteller, in der Regel die Gerüstbaubaubetriebe und Gerüstnutzer, je nach Gewerk bei der neuen TRBS 2121-1 in der Praxis beachten müssen, hat Peri in einer Broschüre ausführlich beschrieben. Für alle Beteiligten werden detaillierte Anweisungen beschrieben – für das jeweilige Personal, die individuellen Gefährdungsbeurteilungen, die allgemeine Brauchbarkeit und die einsatzspezifische Prüfung.